16

§ 16 UAG

Zeugen

(1)
1

Zeugen sind verpflichtet, der Ladung des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten.

2

Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

3

Die Vorschriften der §§ 49 und 50 StPO gelten entsprechend.

(2)
1

Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.

2

Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft bei dem Amtsgericht Erfurt beantragt.

3

Der Untersuchungsausschuß kann auch beschließen, daß der Zeuge zwangsweise vorgeführt wird. § 51 StPO und Artikel 6 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch gelten entsprechend.

(3)
1

Ein Zeuge hat das Recht, das Zeugnis nach den §§ 52, 53 und 53 a StPO zu verweigern; § 52 Abs. 1 StPO gilt mit der Maßgabe, daß der Betroffene (§ 15) an die Stelle des Beschuldigten tritt.

2

Er kann ferner die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr aussetzen würde, daß er wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt oder eine Abgeordneten-, Minister- oder Richteranklage gegen ihn erhoben wird; das gleiche gilt, wenn die Beantwortung der Frage einem seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen einer solchen Gefahr aussetzen oder diesem sonstige schwerwiegende Nachteile bringen würde.

3

Für die Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes gilt § 56 StPO entsprechend.

(4)
1

Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt.

2

Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft bei dem Amtsgericht Erfurt beantragt.

3

Der Untersuchungsausschuß kann auch bei dem Amtsgericht Erfurt beantragen, daß zur Erzwingung des Zeugnisses Haft angeordnet wird. § 70 StPO und Artikel 6 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch gelten entsprechend.

(5)
1

Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes und die Anordnung der Vorführung durch den Untersuchungsausschuß kann die Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt beantragt werden.

2

Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; im übrigen gilt § 161 a Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO entsprechend; § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.

(6)

Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes, der Ordnungshaft, der Vorführungsanordnung und der Beugehaft erfolgt nach den für den Strafprozeß geltenden Vorschriften.

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UAG

Untersuchungsausschußgesetz

TH Thüringen
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