16

§ 16 StPO

Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

(1)
1

Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen.

2

Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen.

3

Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

(2)
1

Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß 36 Verordnung 2017/1939</gco-l-u> des Rates zur Durchführung">Artikel 36 Absatz 3 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/1939</gco-l-u> des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben.

2

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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