16

§ 16 SGB 11

Verordnungsermächtigung

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Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 18 bis 18c zu erlassen.

2

Es kann sich dabei von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen.

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SGB 11

Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung

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