16

§ 16 PolDVG

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1)

Die Polizei darf erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen

1.

zum Zweck der Identitätsfeststellung (§ 13 Absatz 4), wenn dies auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,

2.

zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, wenn die betroffene Person verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben, und wegen der Art oder Ausführung der Tat sowie der Persönlichkeit der betroffenen Person die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht.

(2)

Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist für Zwecke nach Absatz 1 Nummer 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.

(3)
1

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind

1.

die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

2.

die Aufnahme von Lichtbildern,

3.

die Feststellung äußerlich wahrnehmbarer Merkmale,

4.

Messungen.

2

Soweit es zur Feststellung der Identität erforderlich ist, darf die Polizei auch Befragungen anderer Personen vornehmen, Urkunden oder sonstige Unterlagen einsehen und das Bundesverwaltungsamt um einen Datenabgleich mit der Fundpapier-Datenbank nach § 89a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), ersuchen.

3

Regelungen über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

4

Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen nur von besonders ermächtigten Bediensteten angeordnet werden.

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