16

§ 16 NNatSchG

Naturschutzgebiete(zu § 23 BNatSchG)

(1)

Die Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturschutzgebiet festsetzen.

(2)
1

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

2

Soweit der Schutzzweck es erfordert oder erlaubt, kann die Verordnung Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NNatSchG

Niedersächsisches Naturschutzgesetz

NI Niedersachsen
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