16

§ 16 NDSG

Begnadigungsverfahren

1

In Begnadigungsverfahren dürfen die zuständigen Stellen die für eine Begnadigung erforderlichen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten.

2

Die Artikel 13 bis 15 und 19 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.

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NDSG

Niedersächsisches Datenschutzgesetz

NI Niedersachsen
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