16

§ 16 LNatSchG

Schutz von Grünland

1

(Abweichung von § 30 Abs. 3 BNatSchG)

Magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Magerweiden im Außenbereich (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3) dürfen unbeschadet sonstiger Verbote nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde in Ackerland oder in eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden.

2

Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn und soweit für die Flächen gleichzeitig die Teilnahme an Vertragsnaturschutzprogrammen, Kompensationsmaßnahmen oder Ersatzzahlungen im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG verbindlich angeboten wird.

3

Die Teilnahme an Vertragsnaturschutzprogrammen, Kompensationsmaßnahmen oder Ersatzzahlungen soll auch dann angeboten werden, wenn die Umwandlung aufgrund sonstiger Vorschriften unzulässig ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LNatSchG

Landesnaturschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.