16

§ 16 LGG

Umsetzung

(1)

Die Umsetzung des Gleichstellungsplans als wichtiges Instrument der Personalplanung und Personalentwicklung ist besondere Aufgabe der Beschäftigten im Personalwesen und der Beschäftigten in Führungspositionen.

(2)
1

Der Gleichstellungsplan ist nach Ablauf von drei Jahren auf das Erreichen der Zwischenziele zu überprüfen.

2

In den Gleichstellungsplan sind ergänzende Maßnahmen aufzunehmen, wenn erkennbar ist, dass die Ziele nicht rechtzeitig erreicht werden können.

3

Die ergänzenden Maßnahmen sind entsprechend § 14 Abs. 5 bekannt zu machen.

(3)

Werden die Ziele des Gleichstellungsplans nicht erreicht, sind die Gründe dafür im nächsten Gleichstellungsplan darzustellen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LGG

Landesgleichstellungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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