16

§ 16 LBKG

Angehörige der Feuerwehren

(1)

Angehörige der Feuerwehren sind

1.

die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr und die hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen,

2.

die für besondere Aufgaben eingestellten hauptamtlichen Bediensteten,

3.

die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, insbesondere die

a)

Angehörigen der Einsatzabteilung (aktive Feuerwehrangehörige),

b)

Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberater, Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzte,

c)

Angehörigen der musiktreibenden Einheiten, sofern sie aktive Feuerwehrangehörige sind,

d)

Angehörigen der Jugendfeuerwehr, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben sollen; sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und unter Aufsicht erfahrener Feuerwehrangehöriger bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden,

e)

Angehörigen der Kinderfeuerwehr, die das sechste Lebensjahr vollendet haben müssen,

f)

Betreuerinnen und Betreuer der Kinderfeuerwehr, sofern sie nicht Angehörige der Einsatzabteilung sind; sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben,

4.

die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, insbesondere die

a)

Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung; diese müssen vorher aktiven Dienst in der Einsatzabteilung geleistet und bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst

aa)

das 60. Lebensjahr vollendet haben oder

bb)

aus gesundheitlichen Gründen nach mindestens zehn Jahren aktivem Dienst in der Einsatzabteilung aus dem Feuerwehrdienst ausgeschieden sein oder

cc)

wegen eines Feuerwehrdienstunfalls aus dem Feuerwehrdienst ausgeschieden sein,

b)

Angehörigen der musiktreibenden Einheiten, sofern sie keine aktiven Feuerwehrangehörigen sind.

(2)
1

Die aktiven Feuerwehrangehörigen können gleichzeitig Angehörige von Einsatzabteilungen anderer Feuerwehren sowie von Hilfsorganisationen, Einheiten und Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden, wenn zwischen den Aufgabenträgern und diesen insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktionen abgestimmt wird, welcher Dienst im Konfliktfall vorgeht.

2

Satz 1 gilt bei der Wahrnehmung verschiedener Funktionen innerhalb der Feuerwehr entsprechend.

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