16

§ 16 JGG

Jugendarrest

(1)

Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.

(2)

Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.

(3)
1

Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden.

2

Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.

(4)
1

Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.

2

Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

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JGG

Jugendgerichtsgesetz

DE Bund
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