16

§ 16 HundeG

Zuverlässigkeit

(1)
1

Die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

1.

wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Menschenhandels, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,

2.

wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,

3.

wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

4.

wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes, sonstige Rechtsvorschriften über das Halten, Führen, Züchten und Ausbilden von Hunden oder die Vorschriften eines der in Nummer 3 genannten Gesetze verstoßen haben,

5.

minderjährig sind oder

6.

an einer schweren psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung leiden oder alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.

2

In die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Personen auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

(2)
1

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118, 2119), in der jeweils geltenden Fassung zu beantragen.

2

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.

(3)

Des Weiteren kann die zuständige Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit

1.

eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,

2.

Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige Erkenntnisse, die geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen, stellen und

3.

Auskünfte bei den für die Haltung von Hunden zuständigen Ordnungsbehörden der Wohnsitze der Antragstellerin oder des Antragstellers, beschränkt auf die letzten fünf Jahre, einholen.

(4)
1

Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur

1.

für die mit der Zuverlässigkeitsprüfung verfolgten Zwecke,

2.

zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden, erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

3.

zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung genutzt und übermittelt werden.

2

Das Hamburgische Archivgesetz vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Unterlagen der Zuverlässigkeitsprüfung keine Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HundeG

Hundegesetz

HH Hamburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.