16

§ 16 HmbStVollzG

Arbeit und Arbeitstherapie

(1)

Die Anstalt soll den Gefangenen, sofern sie nicht Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung der Eingliederung förderliche Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2)
1

Arbeit dient dazu, den Gefangenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, diese zu erhalten, zu vertiefen oder zu erweitern.

2

Ziel ist es, die Gefangenen auf eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nach der Entlassung vorzubereiten und ihre Bereitschaft zur Eingliederung in einen strukturierten Tagesablauf zu fördern oder zu erhalten.

3

Die Anstalt soll auch im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dazu beitragen, dass die Gefangenen beruflich gefördert, beraten und vermittelt werden.

4

Es gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen.

5

Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. § 101 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt.

(3)
1

Sind Gefangene zur Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.

2

Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Gefangenen insbesondere Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit aufbauen.

3

Dadurch soll ihre Arbeitsfähigkeit hergestellt werden.

(4)

Haben die Gefangenen drei Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt, soll die Anstalt ihnen auf Antrag bei berechtigtem Interesse ein Zeugnis hierüber ausstellen.

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