16

§ 16 HmbMVollzG

Schriftverkehr

(1)
1

Die untergebrachte Person ist berechtigt, Schreiben abzusenden und zu empfangen.

2

Der Schriftverkehr mit bestimmten Personen kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung gefährdet werden würde.

(2)
1

Der Schriftverkehr darf überwacht werden, soweit es zur Sicherung des Zwecks der Unterbringung oder zur Verhinderung von Nachteilen für die untergebrachte Person oder von Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erforderlich ist.

2

Die untergebrachte Person ist unverzüglich über die Überwachung zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Ziele des Maßregelvollzugs möglich ist.

(3)
1

Schreiben dürfen wegen ihres Inhalts nur angehalten werden, wenn

1.

ihre Weiterleitung

a)

die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder

b)

die Eingliederung der untergebrachten Person oder einer anderen untergebrachten Person nach der Entlassung gefährden würde oder

2.

sie unlesbar, verschlüsselt oder ohne vernünftigen Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

2

Schreiben an die untergebrachte Person dürfen auch angehalten werden, wenn ihre Weiterleitung den Zweck der Unterbringung gefährden würde.

3

Schreiben der untergebrachten Person dürfen auch angehalten werden, wenn durch ihre Weiterleitung erhebliche Nachteile für die untergebrachte Person zu befürchten sind und die untergebrachte Person auf Grund ihres Zustands unfähig ist, die Folgen ihres Verhaltens zu übersehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

4

Schreiben der untergebrachten Person, die unrichtige Darstellungen enthalten oder auf krankhaften Vorstellungen beruhen, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die untergebrachte Person auf der Absendung besteht.

(4)
1

An die untergebrachte Person gerichtete Schreiben, die angehalten werden, sind, sofern die untergebrachte Person eine gesetzliche Vertretung hat, dieser zu übergeben.

2

Andernfalls sind die Schreiben an die Absenderin oder den Absender zurückzugeben oder, wenn dies nicht möglich oder wegen einer zu erwartenden Besserung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person nicht zweckmäßig ist, für die untergebrachte Person zu verwahren.

3

Wird ein solches Schreiben länger als drei Tage angehalten, ohne zurückgegeben zu werden, so ist dies der Absenderin oder dem Absender und, wenn der Zweck der Unterbringung dadurch nicht gefährdet wird, der untergebrachten Person mitzuteilen.

4

Schreiben der untergebrachten Person, die angehalten werden, sind der untergebrachten Person zurückzugeben, oder, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand oder die Therapieaussichten der untergebrachten Person verschlechtern würde, für die untergebrachte Person zu verwahren; die Verwahrung ist der untergebrachten Person spätestens am dritten Tag danach mitzuteilen.

(5)
1

Der Schriftverkehr der untergebrachten Person mit ihrer Verteidigerin oder ihrem Verteidiger, Gerichten, Behörden und Volksvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, dem Europäischen Parlament, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der Aufsichtskommission nach § 48 und der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit darf nicht eingeschränkt, untersagt oder überwacht werden.

2

Ferner dürfen Schreiben der untergebrachten Person an ihre gesetzliche Vertretung, an Rechtsanwältinnen und Notarinnen oder Rechtsanwälte und Notare in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache und an Seelsorgerinnen und Seelsorger derjenigen Religionsgemeinschaft, der die untergebrachte Person angehört, nicht angehalten werden.

(6)

Für die Absendung und den Empfang von Telegrammen gelten die Absätze 1 bis 5, für die Absendung und den Empfang von Bild-, Ton- und Datenträgern sowie für ähnliche Formen der individuellen Nachrichtenübermittlung gelten Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

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