16

§ 16 HStrG

Sondernutzung

(1)
1

Der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

2

Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2)
1

Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden.

2

Bedingungen und Auflagen sind zulässig.

3

Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(3)
1

Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.

2

Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(4)
1

Bei der Errichtung und bei dem Betrieb der Sondernutzungsanlage hat der Erlaubnisnehmer die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

2

Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

(5)

Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine gemäß Abs. 1 erteilte Erlaubnis bestehen.

(6)
1

Der Erlaubnisnehmer hat keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Sondernutzungserlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der öffentlichen Straße.

2

Im Falle des Abs. 2 Satz 3 ist der Betroffene vom Träger der Straßenbaulast angemessen zu entschädigen.

3

Über die Entschädigung entscheidet das Regierungspräsidium.

(7)
1

Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Abs. 1.

2

Vor ihrer Entscheidung hat die zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören.

3

Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

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