Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen.
Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen.
Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Ruhestandsbeamtinnen und -beamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen.
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden. § 13 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.