16

§ 16 HDG

Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1)
1

Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.

2

Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen.

3

Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen.

4

Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2)
1

Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

2

Ruhestandsbeamtinnen und -beamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen.

(3)

Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden. § 13 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HDG

Hessisches Disziplinargesetz

HE Hessen
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