§ 16

§ 16 BbgDSchG

Denkmalschutzbehörden

(1)
1

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

2

Sie sind für die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.

(2)

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ist untere Denkmalschutzbehörde für die in ihrem Vermögen befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen.

(3)

Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für Denkmalschutz zuständige Ministerium.

(4)
1

Die Denkmalschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden.

2

Die oberste Denkmalschutzbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde.

(5)
1

Für den Vollzug der Aufgaben und auf das Aufsichtsrecht findet das Ordnungsbehördengesetz Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.

2

Die Sonderaufsichtsbehörde kann anstelle der unteren Denkmalschutzbehörde auf deren Kosten tätig werden, wenn ihre Weisung innerhalb der bestimmten Frist nicht ausgeführt wurde.

3

Die untere Denkmalschutzbehörde ist davon unverzüglich zu unterrichten.

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BbgDSchG

Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz

BB Brandenburg
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