In entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 1 und 2, des § 3 Absatz 1 bis 6, § 4 und des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung haben Beamtinnen und Beamte Anspruch
dem Dienst bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder
vom Dienst teilweise oder vollständig freigestellt zu werden bis zur Dauer von maximal
sechs Monaten (Pflegezeit, Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Angehöriger) oder
drei Monaten (Begleitung letzte Lebensphase),
soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Pflegebedürftigkeit ist entsprechend den §§ 2 Absatz 2 und 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes nachzuweisen.
Das Vorliegen einer Erkrankung in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 b ist entsprechend § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes nachzuweisen.
Soweit Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen.
Die Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt im Umfang von 9 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung, soweit keine andere Person bezahlte Freistellung im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für dieselbe pflegebedürftige Person in Anspruch nimmt.
Der Dauer der Freistellung liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. § 23 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend.
Zeiten einer vollständigen Freistellung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgen als Urlaub ohne Besoldung.
Beamtinnen und Beamten ist für die Dauer der Freistellungen nach §§ 3, 4 des Pflegezeitgesetzes auf Antrag auch eine Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Richterinnen und Richter müssen die im Sinne von Satz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung mindestens mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes leisten.
Vollständige oder teilweise Freistellungen nach § 3 des Pflegezeitgesetzes unterbrechen eine Elternzeit, Beurlaubung nach §§ 64, 70 des Landesbeamtengesetzes oder eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 64, 65 des Landesbeamtengesetzes.
Sie sind spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
Bei einer Kombination müssen Pflegezeit und Familienpflegezeit (§ 16a) in unmittelbarem Anschluss aneinander erfolgen.
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftiger Angehöriger oder pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer).
Für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis während der vollständigen und teilweisen Freistellungen nach § 3 des Pflegezeitgesetzes gilt § 12 entsprechend.
§ 16 und § 19 zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.