16

§ 16 FStrG

Planungen

(1)
1

Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen.

2

Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen.

3

Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.

(2)
1

Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses der Raumverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

2

Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.

(3)
1

Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen.

2

Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten.

3

Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.

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FStrG

Bundesfernstraßengesetz

DE Bund
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