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§ 16 FAG M-V

Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben

(1)

Eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde erhält Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben, wenn ihre Bedarfsmesszahl ihre Steuerkraftmesszahl übersteigt.

(2)

Die Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben, mit der der durchschnittliche Finanzbedarf für die Erfüllung von Gemeindeaufgaben ausgedrückt wird, errechnet sich durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 17 mit einem für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden einheitlichen Grundbetrag.

(3)

Der Grundbetrag ist ein durch rechnerische Näherung bestimmter Wert, der so festgesetzt wird, dass die zur Verfügung stehende Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben nach § 15 Absatz 2 soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

(4)

Die Steuerkraftmesszahlen der kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden werden zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen aus der Summe ihrer Steuerkraftzahlen nach § 18 gebildet.

(5)

Die Schlüsselzuweisungen betragen 60 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Bedarfsmesszahl und Steuerkraftmesszahl (Ausgleichsquote), beide Zahlen in Euro ausgedrückt.

(6)
1

Erreicht bei einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde die Finanzkraft (Absatz 7) je Einwohner nicht 90 Prozent der durchschnittlichen Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner, so wird die Differenz zu 90 Prozent durch zusätzliche Schlüsselzuweisungen ausgeglichen (relative Mindestfinanzausstattung).

2

Die Finanzierung dieser für die relative Mindestfinanzausstattung erforderlichen Zuweisungsmittel erfolgt jeweils aus den nach § 15 Absatz 2 für Gemeindeaufgaben zur Verfügung stehenden Mitteln.

(7)
1

Die Finanzkraft einer Gemeinde ergibt sich aus der Summe der Schlüsselzuweisung und der Steuerkraftmesszahl abzüglich der Finanzausgleichsumlage I (§ 29).

2

Die durchschnittliche Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner wird ermittelt, indem die Summe der Schlüsselzuweisungen und der Steuerkraftmesszahlen abzüglich der Finanzausgleichsumlage I aller Gemeinden durch die Einwohnerzahl aller Gemeinden geteilt wird.

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FAG M-V

Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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