16

§ 16 EntgTranspG

Öffentlicher Dienst

1

Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten.

2

Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden.

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EntgTranspG

Entgelttransparenzgesetz

DE Bund
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