16

§ 16 GVGEG

Werden personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser Daten auch zulässig

1.

an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Auswärtige Amt,

2.

in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländischen konsularischen Vertretung zusätzlich an die Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat.

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GVGEG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
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