16

§ 16 EGovG NRW

Anforderungen an das Bereitstellen von Daten

1

Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten auf elektronischem Weg bereit, so sind diese in maschinenlesbaren Formaten und möglichst offen anzubieten.

2

Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.

3

Die Daten sind mit Metadaten bereitzustellen.

4

Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten.

5

Die Sätze 1 bis 3 gelten für Daten, die vor dem 16. Juli 2016 erstellt wurden, nur, wenn sie grundlegend überarbeitet werden.

6

Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht, soweit Rechte Dritter oder geltendes Recht entgegenstehen.

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EGovG NRW

E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen

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