16

§ 16 BremSchulG

Schularten

(1)

Schularten sind

1.

als allgemeinbildende Schulen

a)

die Grundschule

b)

die Oberschule

c)

das Gymnasium

d)

die Schule für Erwachsene

2.

als berufsbildende Schulen

a)

die Berufsschule

b)

die Berufsfachschule

c)

das Berufliche Gymnasium

d)

die Fachoberschule

e)

die Berufsoberschule

f)

die Fachschule.

(2)
1

Eine Schulart kann verschiedene Bildungsgänge umfassen.

2

Werkschule, ausbildungsvorbereitende und doppelqualifizierende Bildungsgänge können einer Schulart zugeordnet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremSchulG

Bremisches Schulgesetz

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