16

§ 16 BbgHG

Ordnungsverstöße; Ordnungsverfahren

(1)
1

Studierende, die

1.

vorsätzlich durch Anwendung von Gewalt, Aufforderung zur Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

a.

den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Einrichtung, die Tätigkeit eines Organs oder die Durchführung einer Veranstaltung der Hochschule behindern oder zu behindern versuchen oder

b.

ein Hochschulmitglied oder eine Hochschulangehörige oder einen Hochschulangehörigen von der Ausübung seiner oder ihrer Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen oder

2.

vorsätzlich im Rahmen des Hochschulbetriebs oder auf dem Hochschulgelände gegenüber einem anderen Hochschulmitglied oder Hochschulangehörigen Gewalt anwenden,

begehen einen Ordnungsverstoß.

2

Gleiches gilt, wenn

1.

Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie von der Hochschule wegen Verletzung ihrer Pflichten getroffen worden sind, oder

2.

im Fall des Satzes 1 Nummer 2 die Tat außerhalb des Hochschulbetriebs und des Hochschulgeländes begangen wird, sie aber nach ihrer Art eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs konkret erwarten lässt, insbesondere eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit des Hochschulmitglieds oder der oder des Hochschulangehörigen droht.

(2)
1

Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.

2

Ordnungsmaßnahmen sind:

1.

Androhung der Exmatrikulation,

2.

Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,

3.

Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,

4.

Exmatrikulation.

3

Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 1 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 können nebeneinander verhängt werden.

4

Die Exmatrikulation wegen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 setzt eine rechtskräftige Verurteilung der oder des Studierenden wegen der begangenen Tat voraus.

(3)

Von Ordnungsmaßnahmen ist abzusehen, wenn Maßnahmen aufgrund des Hausrechts ausreichen, um weitere Verstöße im Sinne von Absatz 1 auszuschließen.

(4)
1

Über das Ordnungsverfahren erlässt das zuständige Organ der Hochschule eine Satzung, die der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf.

2

Die Satzung ist der zuständigen obersten Landesbehörde vor dem Inkrafttreten anzuzeigen.

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