16

§ 16 BauO NRW

Verkehrssicherheit

(1)

Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2)

Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauO NRW

Landesbauordnung 2018

NW Nordrhein-Westfalen
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