16

§ 16 BNotO

Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung

(1)

Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.

(2)

Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.

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BNotO

Bundesnotarordnung

DE Bund
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