Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.
(2)
Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
BNotO
Bundesnotarordnung
Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.