16

§ 16 BBiG

Zeugnis

(1)
1

Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen.

2

Das Zeugnis kann mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden.

3

Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(2)
1

Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.

2

Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

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BBiG

Berufsbildungsgesetz

DE Bund
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