16

§ 16 AGG

Maßregelungsverbot

(1)
1

Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen.

2

Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.

(2)
1

Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt.

2

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)

§ 22 gilt entsprechend.

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AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

DE Bund
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