15g

§ 15g AltTZG 1996

Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

1

Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden.

2

Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli 2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AltTZG 1996

Altersteilzeitgesetz

DE Bund
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