15c

§ 15c HSOG

Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme

(1)

Die Polizeibehörden können ohne Wissen der betroffenen Person mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, unerlässlich ist.

(2)
1

Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf sich nur gegen eine Person richten, die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist, und nur in die von dieser Person genutzten informationstechnischen Systeme eingreifen.

2

Eine Maßnahme nach Abs. 1 ist auch gegen eine in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 genannte Person zulässig, soweit dies zur Verhütung terroristischer Straftaten unerlässlich ist.

3

In informationstechnische Systeme anderer Personen darf die Maßnahme nur eingreifen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine in Satz 1 oder 2 genannte Person dort ermittlungsrelevante Informationen speichert und dies unerlässlich ist.

4

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(3)
1

§ 15b Abs. 2 gilt entsprechend. § 15 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass, soweit möglich, technisch sicherzustellen ist, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. § 15 Abs. 5 Satz 1 bis 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, in der Anordnung möglichst genau zu bezeichnen ist.

2

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 gilt § 15 Abs. 7 entsprechend. § 15 Abs. 9 Satz 1 bis 7 gilt entsprechend für Erkenntnisse, die nach Abs. 1 und 2 erlangt worden sind.

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Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

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