15b

§ 15b RDG

Betrieb ohne Registrierung

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

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RDG

Rechtsdienstleistungsgesetz

DE Bund
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