15b

§ 15b PolG NRW

Datenerhebung zur Eigensicherung

1

Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Eigensicherung bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen durch den Einsatz optisch-technischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei herstellen.

2

Der Einsatz der optisch-technischen Mittel ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen.

3

Die Bildaufzeichnungen sind am Tage nach dem Anfertigen zu löschen.

4

Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. § 24 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

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PolG NRW

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

NW Nordrhein-Westfalen
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