15b

§ 15b HmbKHG

Rücknahme und Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan

(1)

Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist durch die zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn bei Erlass des Bescheides nach § 15a Absatz 3 eine der Voraussetzungen des § 15a Absatz 1 nicht vorgelegen hat.

(2)
1

Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist durch die zuständige Behörde zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 15a Absatz 1 länger als nur vorübergehend wegfällt.

2

Sie kann auch widerrufen werden, wenn ein Krankenhaus seinen Verpflichtungen nach § 15a Absatz 2 nicht nachkommt.

(3)

Die Rücknahme oder der Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan kann sich auf einzelne Bestandteile des Versorgungsauftrages nach § 15 Absatz 4 eines Krankenhauses beziehen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nur auf Teile des Versorgungsauftrages zutreffen.

(4)

Die Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs eines Bescheides nach § 15a Absatz 3 durch andere Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(5)

Vor Rücknahme oder Widerruf der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist den unmittelbar Beteiligten nach § 17 Absatz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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HmbKHG

Hamburgisches Krankenhausgesetz

HH Hamburg
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