15a

§ 15a EBG

Überleitungs- und Ausschlussvorschrift

(1)
1

Für Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, dürfen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden.

2

Als endgültig hergestellt gelten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, wenn sie nach den vor dem 3. Oktober 1990 geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder nach einem gültigen technischen Ausbauprogramm hergestellt worden sind oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprachen.

3

Als teilweise hergestellt gelten Erschließungsanlagen, wenn im Vergleich zu den Anforderungen an eine endgültige Herstellung einzelne Teileinrichtungen fehlen oder vorhandene Teileinrichtungen unvollständig sind.

4

Eine vorhandene Erschließungsanlage wird zu Verkehrszwecken genutzt, wenn sie trotz des Fehlens von Teileinrichtungen oder der Unvollständigkeit vorhandener Teileinrichtungen die Erschließungszwecke erfüllt und für den Erschließungszweck als geeignet oder hinreichend angesehen wird.

(2)
1

Für endgültig oder teilweise hergestellte Erschließungsanlagen dürfen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden, wenn sie seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt werden.

2

Maßgeblich ist der Tag der Verkehrsübergabe der Erschließungsanlage.

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EBG

Erschließungsbeitragsgesetz

BE Berlin
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