159

§ 159 KV M-V

Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher, Verbandsvorstand

(1)
1

Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. § 40 Absatz 1 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

2

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen nicht demselben Verbandsmitglied angehören.

3

Eine ehrenamtliche Verbandsvorsteherin oder ein ehrenamtlicher Verbandsvorsteher kann gleichzeitig auch Vorsitzende oder Vorsitzender der Verbandsversammlung sein.

4

Das Gleiche gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(2)
1

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen.

2

Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens aber sechs Monate, im Amt.

3

Das Beamtenverhältnis besteht während dieser Zeit fort.

4

Für die Abberufung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers gilt § 32 Absatz 4, für die Abberufung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter § 32 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(3)
1

Die Verbandssatzung kann die Bildung eines Verbandsvorstands vorsehen, wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist.

2

Die Verbandssatzung kann für den Verbandsvorstand eine andere Bezeichnung vorsehen.

(4)
1

Der Verbandsvorstand besteht aus der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher als Vorsitzender oder Vorsitzendem und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

2

Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt.

3

Mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder muss der Verbandsversammlung angehören.

4

Für die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands gilt § 25 entsprechend.

5

Für die Aufgaben und die Rechtsstellung des Verbandsvorstands sowie das Widerspruchsrecht der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers gegen Beschlüsse des Verbandsvorstands gelten § 35 Absatz 2 bis 5 sowie § 33 Absatz 3 über den Hauptausschuss einer Gemeinde entsprechend.

(5)
1

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet die Verwaltung des Zweckverbandes nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel.

2

Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands vor und führt sie durch.

3

Sie oder er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich. § 38 Absatz 2 Satz 4 bis 7, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

4

In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher anstelle des Verbandsvorstands und, soweit ein Verbandsvorstand nicht gebildet wurde, anstelle der Verbandsversammlung.

5

Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Verbandsvorstand, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Verbandsversammlung.

(6)
1

Ist der Zweckverband Träger von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher der zuständigen Fachaufsichtsbehörde für deren Durchführung verantwortlich.

2

Soweit die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann sie oder er sich mit der Verbandsversammlung oder ihren Ausschüssen beraten.

3

Die Fachaufsichtsbehörde ist über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten.

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