1584

§ 1584 BGB

Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

1

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten.

2

Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

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