158

§ 158 VAG

Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif

(1)

Krankenversicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:

1.

in der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen unter deren Beifügung;

2.

in der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 5 unter Beifügung aller dort bezeichneten Unterlagen.

(2)
1

Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe des § 152 Absatz 1 und im Notlagentarif nach Maßgabe des § 153 Absatz 1 festzulegen.

2

Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.

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VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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