156

§ 156 SGG

(1)
1

Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden.

2

Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.

(2)
1

Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.

2

Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben.

3

Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3)
1

Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels.

2

Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGG

Sozialgerichtsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.