155a

§ 155a StPO

Täter-Opfer-Ausgleich

1

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen.

2

In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken.

3

Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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