155

§ 155 UmwG

Wirkungen der Ausgliederung

1

Erfaßt die Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so bewirkt die Eintragung der Ausgliederung nach § 131 das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma.

2

Das Erlöschen der Firma ist von Amts wegen in das Register einzutragen.

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UmwG

Umwandlungsgesetz

DE Bund
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