Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
über den Streitwert;
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.