155

§ 155 SGB 7

Beiträge nach der Zahl der Versicherten

1

Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden.

2

Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. § 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.

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SGB 7

Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung

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