152

§ 152 ZPO

Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

1

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen.

2

Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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