Die zuständigen Behörden beschränken die Errichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die den Durchführungsmaßnahmen nach 57 Richtlinie 2018/1972</gco-l-u>">Artikel 57 Absatz 2 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2018/1972</gco-l-u> entsprechen, nicht in unangemessener Weise.
Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterliegt keinen über die gemäß § 223 zulässigen hinausgehenden Gebühren und Auslagen.
Hiervon unberührt bleiben erhobene Gebühren und Auslagen für Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 und geschäftliche Vereinbarungen.