152

§ 152 StPO

Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

(1)

Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2)

Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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