151

§ 151 BremPolG

Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte

1.

auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),

2.

auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),

3.
4.

auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes),

5.

auf Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und

6.

auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)

eingeschränkt.

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