150

§ 150 SGB 5

Verfahren bei Errichtung

(1)
1

Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde.

2

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 149 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 2 500 Mitglieder haben wird.

(2)
1

Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen.

2

Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Errichtung wirksam wird.

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SGB 5

Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

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