Die Finanzhilfe für ein Schuljahr setzt sich aus einem Grundbetrag nach Absatz 2 und zusätzlichen Leistungen nach den Absätzen 8 und 9 zusammen.
Hat das Land beamtete Lehrkräfte unter Fortzahlung der Bezüge zum Dienst an der Ersatzschule beurlaubt, so vermindert sich der Grundbetrag um die Beträge, die das Land für die beurlaubten Lehrkräfte aufgewendet hat.
Hat das Land beamtete Lehrkräfte ohne Fortzahlung der Bezüge zum Dienst an der Ersatzschule beurlaubt, so wird je beamteter Lehrkraft ein Abzug vom Grundbetrag in Höhe des Betrages vorgenommen, der dem Arbeitgeberanteil des Beitrages für die Rentenversicherung auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die der Lehrkraft ohne Beurlaubung zustünden, entspricht.
Der Grundbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule nach den Sätzen 2 bis 4 mit dem von der Schulbehörde festzusetzenden Schülerbetrag nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6; er kann sich nach Maßgabe des Absatzes 7 erhöhen.
Die Durchschnittszahl ist der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler am 15. November und am 15. März des Schuljahres, an Förderschulen jedoch der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler an den genannten Stichtagen, für die ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt worden ist, der dem Schwerpunkt der Schule entspricht, oder die auf Veranlassung der Schulbehörde die Förderschule besuchen und für die eine entsprechende Feststellung bevorsteht.
Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und denen aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden, bleiben bei der Errechnung der Durchschnittszahl unberücksichtigt.
Abweichend von Satz 3 werden aber Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die wegen einer gesundheitlichen Schädigung oder der Auswirkung einer Behinderung zu ihrer Wiedereingliederung in den Beruf der besonderen Hilfen eines Berufsförderungswerkes bedürfen.
Der Schülerbetrag ergibt sich durch Vervielfachung des Stundensatzes nach Satz 2 nach Art des einzusetzenden Lehrpersonals mit den Stunden je Schülerin oder Schüler (Schülerstunden) nach Absatz 4 oder 6, bei den Förderschulen zuzüglich des Betrages, der sich durch Vervielfachung des Stundensatzes nach Satz 3 für das Zusatzpersonal mit den Schülerstunden nach Absatz 4 oder 6 ergibt.
Zur Berechnung des Stundensatzes des Lehrpersonals wird das Jahresentgelt nach Satz 4 durch die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an einer entsprechenden öffentlichen Schule geteilt und mit den folgenden Faktoren vervielfacht:
F für Funktionsämter, der das Verhältnis der Personalkosten für die Inhaberinnen und Inhaber höherwertiger Ämter mit Schulleitungsaufgaben gegenüber den Personalkosten für die übrigen Lehrkräfte an der entsprechenden öffentlichen Schule ausdrückt und für | |||
Grundschulen | 1,10, | ||
Hauptschulen | 1,10, | ||
Realschulen | 1,10, | ||
Oberschulen | 1,10, | ||
Gesamtschulen | 1,15, | ||
Gymnasien | 1,15, | ||
Förderschulen | 1,09, | ||
berufsbildende Schulen | 1,11 | ||
beträgt, | |||
AS für Anrechnungsstunden, der die durchschnittlichen Anrechnungen auf die Regelstundenzahl an der entsprechenden öffentlichen Schule ausdrückt und für | |||
Grundschulen | 1,08, | ||
Hauptschulen | 1,07, | ||
Realschulen | 1,07, | ||
Oberschulen | 1,07, | ||
Gesamtschulen | 1,08, | ||
Gymnasien | 1,07, | ||
Förderschulen | 1,06, | ||
berufsbildende Schulen | 1,07 | ||
beträgt, | |||
S für Sachkosten, der 1,167 beträgt, und | |||
Abschlag, der der finanziellen Eigenverantwortung der Schulträger Rechnung trägt und 0,8 beträgt. | |||
Zur Berechnung des Stundensatzes des Zusatzpersonals wird das Jahresentgelt nach Satz 6 durch die wöchentliche Arbeitszeit geteilt und mit den Faktoren S (Satz 2 Nr. 3) und Abschlag (Satz 2 Nr. 4) vervielfacht.
Der Bestimmung des Jahresentgelts des Lehrpersonals sind die am 1. August des Schuljahres geltenden, von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt für die Veranschlagung von Personalausgaben bekannt gemachten Durchschnittssätze für tarifbeschäftigte Lehrkräfte nach der an der entsprechenden öffentlichen Schule üblichen Eingruppierung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abzüglich eines Anteils für die Zusatzversorgung zuzüglich eines Anteils für personalbezogene Sachausgaben zugrunde zu legen; der Abzug eines Anteils für die Zusatzversorgung erfolgt dabei in Höhe des vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. festgesetzten Umlagevomhundertsatzes vom rentenversicherungspflichtigen Entgelt, der Zuschlag eines Anteils für personalbezogene Sachausgaben in Höhe von 0,8 vom Hundert des sich nach dem Abzug ergebenden Betrages.
Zum Lehrpersonal im Sinne dieser Vorschrift zählen alle Personen, die in eigener pädagogischer Verantwortung unterrichten; dazu gehören nicht die Unterricht in eigener Verantwortung erteilenden Beamtinnen und Beamten auf Widerruf.
Für die Bestimmung des Jahresentgelts des Zusatzpersonals gilt Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass statt der Durchschnittssätze für tarifbeschäftigte Lehrkräfte die Durchschnittssätze für Tarifbeschäftigte zugrunde zu legen sind.
Zum Zusatzpersonal an Förderschulen zählen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zahl der Schülerstunden gesondert für jede Schulform, bei Gymnasien und Gesamtschulen gesondert nach Sekundarbereich I und II, bei Förderschulen für jeden Schwerpunkt und gesondert nach Lehr- und Zusatzpersonal sowie bei berufsbildenden Schulen für jeden Bildungsgang und gesondert nach Theorielehrkräften, Fachlehrkräften sowie Fachpraxislehrkräften zu bestimmen.
Der Bestimmung sind zugrunde zu legen
für berufsbildende Schulen
die vorgeschriebene Regelstundenzahl und die vorgesehene Stundenzahl des Lehrpersonals und
die maßgebliche Klassengröße sowie
für allgemein bildende Schulen die tatsächlichen Verhältnisse der öffentlichen Schulen oder, wenn keine hinreichende Vergleichsmöglichkeit besteht, die Kriterien nach Nummer 1.
Bei Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung, deren Jahrgangsgliederung von derjenigen der öffentlichen Schulen abweicht, ist die entsprechende öffentliche Schule im Sinne von Absatz 4 Satz 2 für die Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschule und für die Schuljahrgänge 5 bis 13 das Gymnasium.
Führt eine Ersatzschule nach Satz 1 nicht über den 10.
Schuljahrgang hinaus, so ist hinsichtlich der Schuljahrgänge 5 bis 10 die ihr entsprechende öffentliche Schule die Realschule.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Förderschulen.
Der nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Schülerbetrag ist für jede finanzhilfeberechtigte Ersatzschule mit dem Betrag zu vergleichen, der sich ergibt, wenn anstelle der durch Verordnung bestimmten Schülerstunden die Schülerstunden der finanzhilfeberechtigten Schule aus dem jeweiligen Schuljahr eingesetzt werden.
Maßgeblich für den Vergleich sind die in die amtlich veröffentlichten statistischen Feststellungen für das erste Schulhalbjahr aufgenommenen Unterrichtsstunden und Schülerzahlen.
Der jeweils niedrigere Betrag ist als Schülerbetrag für die finanzhilfeberechtigte Schule festzusetzen.
Für Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden, wird der Schülerbetrag wie folgt erhöht: Für jede erteilte Jahresunterrichtsstunde, die dem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entspricht, wird zusätzlich der Stundensatz nach Absatz 3 Satz 2 für eine Förderschullehrkraft gewährt.
Es wird jedoch höchstens die Zahl der sonderpädagogischen Unterrichtsstunden berücksichtigt, die einer öffentlichen Schule zugewiesen würden.
Ausgaben, die der Schulträger für eine angemessene Zusatzversorgung einer oder eines Beschäftigten des Lehr- oder Zusatzpersonals getätigt hat, werden unter Anwendung des Faktors Abschlag (Absatz 3 Satz 2 Nr. 4) bezuschusst.
Für von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Lehrkräfte, die bei einer als rechtsfähige kirchliche Anstalt öffentlichen Rechts geführten Versorgungskasse angemeldet sind, wird zu den Beiträgen des Schulträgers für eine angemessene Direktversorgung ein angemessener Zuschuss gewährt.
Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Angemessenheit von Direkt- und Zusatzversorgungsleistungen und des Zuschusses nach Satz 2 zu regeln.
Sind Träger finanzhilfeberechtigter Schulen nach § 8 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet, aus dem Landesdienst beurlaubte Lehrkräfte bei deren Ausscheiden aus dem Landesdienst nachzuversichern, so erstattet ihnen das Land auf Antrag die dazu erforderlichen Beiträge.
Die Schulbehörden und der Landesrechnungshof sind berechtigt, alle die Finanzhilfe betreffenden Angaben bei den Schulen und Schulträgern zu überprüfen, die zugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.