15

§ 15 ZPO

Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

(1)
1

Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes.

2

Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

(2)

Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.

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