15

§ 15 WahlPrG HE 2002

(1)

Das Wahlprüfungsgericht entscheidet im ordentlichen Wahlprüfungsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluss

1.

über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlen,

2.

über die Frage, ob Abgeordnete ihren Sitz verloren haben.

(2)

Von einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn

1.

der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden ist,

2.

der Einspruch entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht mit Gründen versehen ist und dem Mangel innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist nicht abgeholfen worden ist, oder

3.

der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.

(3)
1

Soweit Wahlen für ungültig erklärt werden, sind die sich daraus ergebenden Folgen festzustellen.

2

Wird die Wahl für gültig erklärt und wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt.

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WahlPrG HE 2002

Wahlprüfungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung

HE Hessen
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